§ 1487a ABGB
§ 1487a ABGB regelt die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche einheitlich.
Erbrechtliche Ansprüche betreffen Rechte, die auf einem Erbfall (§ 536 Abs 1 ABGB) beruhen, also auch den Anspruch aus Hinzu- und Anrechnungen von Schenkungen zum bzw auf den Erbteil.