§§ 753, 830 ABGB; § 12 Abs 2, § 16 Abs 2 WEG
Die Erbteilungsklage ist ein Fall der Teilungsklage nach § 830 ABGB. Realteilung bedeutet idZ vor der Einantwortung, dass das nach ideellen Anteilen bestehende Erbrecht dergestalt aufgeteilt wird, dass es sich nun für jeden Miterben auf bestimmte Nachlassgegenstände bezieht, die ihm ausschließlich zugewiesen werden.