Die österr Bundesverfassung enthält keinen expliziten Kulturauftrag für das staatliche Gemeinwesen. In sechs der neun Landesverfassungen sind demgegenüber Kulturstaatsklauseln verankert, die als Staatszielbestimmungen einzuordnen sind. Der vorliegende Aufsatz nimmt sich vor, die einschlägigen Verfassungsbestimmungen typologisch zu ordnen und ihre normative Reichweite abzuschätzen. Dabei zeigt sich, dass auch in diesem Zusammenhang der Kulturbegriff nicht scharf abgrenzbar ist. Unterschiedlich ist die Intensität der Verpflichtungen der einzelnen Länder.