1. Art 19 Abs 1 UnterAbs 2 EUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen entgegensteht, die einem Organ, dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet sind, die Befugnis verleihen, der Einleitung von Strafverfahren gegen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzustimmen und im Fall der Erteilung einer solchen Zustimmung die betreffenden Richter vom Dienst zu suspendieren und ihre Bezüge während der Suspendierung zu kürzen.