Die Verpflichtung des Arbeitgebers, der zuständigen Behörde eine Abschrift zumindest der in Art 2 Abs 3 UAbs 1 lit b Z i) bis v) genannten Bestandteile der schriftlichen Mitteilung an die Arbeitnehmervertreter zu übermitteln, hat nicht den Zweck, den von Massenentlassungen betroffenen Arbeitnehmern Individualschutz zu gewähren.
C-134/22G GmbH