Art 7 Abs 1 Buchst f VO 2018/1806 ist dahingehend auszulegen, dass die Kommission nicht verpflichtet war, die Befreiung von der Visumpflicht für US-Staatsangehörige wegen mangelnder Gegenseitigkeit im Bereich der Visa auszusetzen, da sie über einen politischen Ermessenspielraum bei der Entscheidung verfügt, ob eine solche Aussetzung angebracht ist, wenn ein Drittland für Angehörige eines oder mehrerer MS eine Visumpflicht einführt.