§ 1104 ABGB (§ 1105 ABGB)
Ein Rückgang des Geschäftserfolgs (bzw Umsatzrückgang) des Bestandnehmers rechtfertigt nicht schon per se eine Mietzinsreduktion, sondern nur dann, wenn er auf einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers oder auf einer nach der Wertung der §§ 1104 f ABGB dem Bestandgeber zuzurechnenden Einschränkung der Benützbarkeit des Bestandgegenstands beruht.