Wird der Arbeitnehmer nach seinem an den Arbeitgeber gestellten Verlangen, Väterkarenz in Anspruch nehmen zu wollen, ohne Zustimmung des Gerichts entlassen, geht das dem Vater zukommende einseitige Gestaltungsrecht ins Leere und es kann nicht mehr zur Karenzierung kommen.
8 Ob A 115/20z