Die Adoption darf nicht gegen die wohlbegründete Meinung der Person erfolge, die durch diese in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird; über die Frage, ob eine verweigerte Zustimmung zu ersetzen ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung als nicht gerechtfertigt anzusehen.