Art 26 Abs 2 Unterabs 1 lit c VO 1099/2009 des Rates v 24. 9. 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung ist im Lichte von Art 13 AEUV und Art 10 Abs 1 Charta dahin auszulegen, dass er der Regelung eines MS, die im Rahmen der rituellen Schlachtung ein Verfahren einer Betäubung vorschreibt, die umkehrbar und nicht geeignet ist, den Tod des Tieres herbeizuführen, nicht entgegensteht.