1. Art 2 Abs 1 AEUV iVm Art 3 Abs 1 lit c, Art 128 Abs 1 und Art 133 AEUV sowie mit Art 16 Abs 1 Satz 3 Protokoll (Nr 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB ist dahin auszulegen, dass er unabhängig davon, ob die EU ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Währungspolitik für die MS, deren Währung der Euro ist, ausgeübt hat, einen MS daran hindert, eine Vorschrift zu erlassen, die in Anbetracht ihres Ziels und ihres Inhalts die rechtliche Ausgestaltung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel determiniert. Hingegen hindert er einen MS nicht daran, in Ausübung einer ihm eigenen Zuständigkeit, wie etwa der Organisation seiner öffentlichen Verwaltung, eine Vorschrift zu erlassen, die diese Verwaltung verpflichtet, die Erfüllung der von ihr auferlegten Geldleistungspflichten in bar zu akzeptieren.