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Für die Voraussetzungen des Verfalls kommt es auf den Zeitpunkt des Antrags beim EUIPO bzw der Einbringung der Widerklage an

EuGH-EntscheidungenJudikaturChristoph BrennÖJZ 2021/37ÖJZ 2021, 298 - 299 Heft 6 v. 15.3.2021

Art 51 Abs 1 lit a UMV 207/2009/EG ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke der Zeitpunkt, auf den für die Feststellung abzustellen ist, ob der in dieser Bestimmung genannte ununterbrochene Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, der Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage ist.

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