Art 51 Abs 1 lit a UMV 207/2009/EG ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke der Zeitpunkt, auf den für die Feststellung abzustellen ist, ob der in dieser Bestimmung genannte ununterbrochene Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, der Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage ist.