Ein Bedürfnis an der einstweiligen Regelung der Benutzung der früheren Ehewohnung liegt auch dann vor, wenn ein Ehepartner zunächst aus der Ehewohnung ausgezogen ist, später aber auf die Benützung der Ehewohnung dringend angewiesen ist. Maßgeblich ist das Ergebnis einer Interessenabwägung.
1 Ob 177/20s