Die Polizeistrafgesetze der Länder, insb das WLSG der Bundeshauptstadt, sind von enormer praktischer Bedeutung. Die meisten verwaltungsstrafrechtlichen Festnahmen erfolgen in Kombination mit einer Übertretung wegen Anstandsverletzung oder Lärmerregung. Der Beitrag behandelt, unter Berücksichtigung der Judikatur, die Verwaltungsstraftatbestände der Erregung ungebührlich störenden Lärms und der Verletzung des öffentlichen Anstands nach dem WLSG.