§ 358 ABGB (§ 608 ABGB)
Die Möglichkeit der Beschränkung des Eigentums durch Einräumung von Besitznachfolgerechten ist nicht generell abzulehnen.
Bei den Besitznachfolgerechten werden verschiedene Fallgruppen unterschieden. Die erste Fallgruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass vereinbart wird, dass das Eigentumsrecht des Erwerbers durch sein Vorableben auflösend bedingt ist und die Liegenschaft an den alten Eigentümer oder auch einen Dritten fällt. Die zweite Fallgruppe ist davon geprägt, dass der Erwerber (nur) verpflichtet ist, die Liegenschaft einer oder mehreren bestimmten oder bestimmbaren Person(en) bei Lebzeiten zu übergeben oder von Todes wegen zu überlassen. Diese zweite Fallgruppe wird in der Judikatur als "echter" Vertrag zugunsten Dritter qualifiziert.