Dem Besitzer des eingestürzten Hochstands ist der Entlastungsbeweis gelungen, weil er nachweisen konnte, dass der Defekt weder mit freiem Auge für einen Laien noch infolge der durchgeführten Sicht- und "Rüttelkontrollen" erkennbar war.
9 Ob 29/21m
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.