Für die Entscheidung über einen während des Scheidungsverfahrens erhobenen Antrag des bekl Ehegatten auf einstweiligen Unterhalt besteht die Zuständigkeit des Erstgerichts auch nach Rücknahme der Scheidungsklage aufrecht fort. Inhaltlich ist das Begehren jedoch mit dem Zeitpunkt der Rücknahme der Scheidungsklage zeitlich begrenzt.
10 Ob 15/21k