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Nebenintervention: Schlüssigkeit des behaupteten Interventionsinteresses als Beitrittsvoraussetzung

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturHerbert PainsiÖJZ 2021/150ÖJZ 2021, 956 - 957 Heft 20 v. 11.10.2021

Die Nebenintervention ist zurückzuweisen, wenn schon aus den vorgebrachten Tatsachen kein rechtliches Interesse zu erkennen ist. Der Nebenintervenient hat sein rechtliches Interesse dabei,auch dahingehend zu spezifizieren, dass es am Obsiegen derjenigen Prozesspartei besteht, auf deren Seite er beitritt. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den vom Nebenintervenienten zum Beitritt vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden.

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