Die in § 82a GBG normierte Verbesserungsmöglichkeit schlägt wertungsmäßig auch auf das RekVerfahren und auf Formmängel von Rechtsmitteln durch. Zur Verbesserung eines Formmangels des Rek ist daher auch in Grundbuchssachen ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.
5 Ob 217/20b