Die Zusatztafel, die einen besonderen Verlauf einer Straße mit Vorrang darstellt (§ 54 Abs 5 lit e StVO), beschränkt den Schutzzweck des Vorrangzeichens auf die Benützer der Straße mit Vorrang. Haben die Unfallbeteiligten in Annäherung an eine Kreuzung jeweils ein mit einer solchen Zusatztafel versehenes Vorrangzeichen "Halt" zu beachten, gilt untereinander der Rechtsvorrang (§ 19 Abs 1 StVO).
2 Ob 18/21t