Die tatsächlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des unmündigen Schädigers zur Haftung hat der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen. Auch die Beweislast für die Tragbarkeit des Schadens durch den Schädiger (für dessen Vermögen oder die Deckung des Schadens durch eine Vers) trifft den Geschädigten.
1 Ob 74/21w