Die Pflichten eines Erwachsenenvertreters zur Wahrung und Förderung des Wohls des Betroffenen bezwecken ausschließlich den Schutz des Betroffenen und umfassen nicht bloße Reflexwirkungen auf das Vermögen Dritter (hier: Vermögensnachteil einer Betreuungseinrichtung in Höhe der entgangenen Kostenübernahme wegen verspäteter Antragstellung für Sozialleistungen).
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