Eine Grunddienstbarkeit muss der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstücks dienen. Der Vorteil muss aber nicht die Bodennutzung betreffen.
9 Ob 32/21b
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Eine Grunddienstbarkeit muss der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstücks dienen. Der Vorteil muss aber nicht die Bodennutzung betreffen.
9 Ob 32/21b
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.