Mangels Gefahrenzusammenhangs haftet der Halter nach § 1 EKHG nicht für Schäden, die aus der nicht durch den Fahrbetrieb verursachten Selbstentzündung eines auf einem privaten Grundstück abgestellten Kfz entstehen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Schäden - in unionsrechtskonformer Auslegung des § 2 Abs 1 KHVG - grundsätzlich in den Deckungsumfang der für das Fahrzeug bestehenden Haftpflichtversicherung fallen.