Die Inanspruchnahme einer Spitzenstellung setzt voraus, dass das so beworbene Produkt tatsächlich über einen stetigen und erheblichen Vorsprung vor allen Mitbewerbern verfügt. Eine solche Behauptung ist nur dann zulässig, wenn das beworbene Medium tatsächlich in allen untersuchten und für den Durchschnittsverbraucher relevanten Kategorien Marktführer ist. Erfolgt die (irreführende) Spitzenstellungsbehauptung unter Bezugnahme auf eine bestimmte Quelle, so muss dies auch im Spruch zum Ausdruck gelangen.