Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen [hier: in einer Hütte] können zwar grds unter Unfallversicherungsschutz stehen (idS bereits die zu RS0084560 indizierten Entscheidungen); ein solcher Versicherungsschutz besteht jedoch nicht in jedem Fall "durchgehend" (vom Beginn bis zum Ende der Veranstaltung), sondern erstreckt sich nur auf Tätigkeiten, die mit dieser Veranstaltung unmittelbar zusammenhängen, und nur insoweit, als die Teilnahme an ihr ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist.