Die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 3 Z 2 lit b UrhG steht mit der unionsrechtlichen Ausnahmemöglichkeit nach Art 5 Abs 3 lit o InfoRL schon aufgrund der darin normierten Teilnehmergrenze nicht im Einklang. Eine richtlinienkonforme Interpretation ist aber (zufolge der Wortlautschranke) ausgeschlossen.
Die Weiterverbreitung von Sendesignalen über eine kabelgebundene Sendeanlage (Kabelnetz) fällt unter das Verwertungsrecht nach § 17 UrhG.