§§ 149, 156a IO
Aus § 156a Abs 1 IO ist abzuleiten, dass die "Begrenzung" der gesicherten Forderung nach § 149 Abs 1 Satz 2 IO zunächst nur eine Hemmung des Anspruchs bewirkt, die zur Abweisung der Pfandklage und gegebenenfalls zum Erfolg der Oppositionsklage führt. Eine Löschung des Pfandrechts hat erst zu erfolgen, wenn die dem Pfandgläubiger zustehende Quote zur Gänze erfüllt ist.