Mit 25. 7. 2020 traten die ersten Bestimmungen des Investitionskontrollgesetzes (FN ) in Kraft, mit denen - basierend auf der FDI-ScreeningVO der EU (FN ) und als Ersatz der nationalen Vorgängerbestimmung des § 25a AußWG - die staatliche Kontrolle gewisser Direktinvestitionen von Drittstaatsangehörigen neu geregelt wurde. (FN ) In der Praxis stellt sich - wie bei jedem neuen Regelungswerk - eine Reihe von Auslegungsfragen. Im vorliegenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen für die Parteien entsprechender Erwerbsvorgänge eine Antragspflicht zur Genehmigung der Direktinvestition gem § 6 Abs 1 InvKG besteht.