§ 156b Abs 1 Satz 2 IO schließt ein RM nur gegen eine Entscheidung aus, mit der die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls vorläufig festgestellt wird.
8 Ob 53/21h
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
§ 156b Abs 1 Satz 2 IO schließt ein RM nur gegen eine Entscheidung aus, mit der die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls vorläufig festgestellt wird.
8 Ob 53/21h
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.