Aus Art 15 Abs 3 und Art 12 Abs 5 DSGVO ergibt sich grundsätzlich das Recht des Patienten auf Zurverfügungstellung einer Kopie seiner Krankengeschichte, wobei die erste Kopie kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Einschränkungen dieses Betroffenenrechts müssen den Anforderungen des Art 23 DSGVO genügen.
6 Ob 138/20t