Der Hinterbliebene hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz aller Leistungen, die ihm der Getötete zu Lebzeiten tatsächlich erbracht hat und die dem unterhaltsbegründenden Rechtsverhältnis zuordenbar sind. Dazu zählen neben der Haushaltsführung ieS auch alle Leistungen, die im Rahmen eines sozialadäquaten Familienlebens als üblich zu qualifizieren sind. Die Zeitersparnis des Hinterbliebenen aus dem Entfall im Familienverhältnis üblicher Betreuungsleistungen ist kein vermögenswerter Vorteil.