Eine gemeinsame Obsorge eines leiblichen Elternteils mit einem Dritten (und sei es auch ein Pflege- oder Stiefelternteil) ist mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht zulässig; daran hat auch das KindNamRÄG 2013 nichts geändert. Solange einem leiblichen Elternteil die Obsorge zusteht, kann er daher nicht gemeinsam mit seinem Lebensgefährten mit der Obsorge betraut werden.
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