Der Gerichtsstand des Zusammenhangs nach Art 8 Nr 1 EuGVVO ist dann gegeben, wenn der gemeinsame Zweck der Klagen gegen die mehreren Bekl (hier: Produzent und Händler) auf einheitlichen rechtserzeugenden Tatsachen (hier: Abschaltvorrichtung bei Dieselfahrzeugen) beruht, sodass sich die Feststellungen hinsichtlich der einzelnen Bekl nicht widersprechen können. Die einzelnen Ansprüche müssen nicht notwendig auf denselben Rechtsgrundlagen beruhen.
8 Ob 126/19s