Die zwischen den Parteien strittige Frage der Erfüllung der Rechnungslegungsverpflichtung kann nur im Oppositionsverfahren geklärt werden. Auch die dauernde Unmöglichkeit der Erbringung der geschuldeten Leistung kann nur mittels Oppositionsklage geltend gemacht werden, außer sie ist zwischen den Parteien unstrittig oder offenkundig.
3 Ob 204/19z