§ 124 Abs 1 und 2 StPO
Unter "Material, das einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte" (§ 124 Abs 1 zweiter Fall StPO) ist (nur) biologisches Material zu verstehen, das - im Gegensatz zur biologischen Spur (§ 124 Abs 1 erster Fall StPO) - keinen Tatbezug aufweist, mithin Vergleichsmaterial.