Werden Postings durch Mitarbeiter einer Online-Plattform nach Auffälligkeiten wie rufschädigenden, sexistischen und rechtsradikalen Inhalten kontrolliert und gegebenenfalls aussortiert, besteht kein engerer Zusammenhang mit journalistischer Tätigkeit, weil die Beiträge nicht mitgestaltet und journalistisch überprüft werden. Es liegt damit keine echte redaktionelle Tätigkeit vor, die durch § 31 MedienG geschützt wäre.