Bei Vereinigung der Stellung des Eigentümers und des Generalpächters von Kleingartengrundstücken ist der Kündigungsgrund des § 6 Abs 2 lit b KlGG (Bebauung) auch als wichtiger Kündigungsgrund des Unterpachtvertrags iSd § 12 Abs 2 KlGG anzusehen.
Bei Vereinigung der Stellung des Eigentümers und des Generalpächters von Kleingartengrundstücken ist der Kündigungsgrund des § 6 Abs 2 lit b KlGG (Bebauung) auch als wichtiger Kündigungsgrund des Unterpachtvertrags iSd § 12 Abs 2 KlGG anzusehen.