Im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung genügt bereits ein "dünnes Tatsachensubstrat" für die Zulässigkeit einer Wertung. Eine politische Wertung, die nicht den Vorwurf eines persönlich unehrenhaften Verhaltens des politischen Gegners enthält, ist nicht tatbildlich iSd § 1330 ABGB.
6 Ob 134/19b