Die Bestellung eines Abwesenheitskurators setzt voraus, dass der Antragsteller zumutbare (erfolglose) Erhebungen über den derzeitigen Wohnort des Gegners durchgeführt hat; für eine Person, deren Aufenthalt bekannt ist, kann grundsätzlich kein Abwesenheitskurator bestellt werden.
5 Ob 181/19g