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Korruption und Untreue - zwangsläufig ein Doppelpack?

BeitragAufsatzRaphaela BauerÖJZ 2020/32ÖJZ 2020, 250 - 259 Heft 6 v. 16.3.2020

Fließen Bestechungsgelder von einer Person zur anderen, denkt man unmittelbar an die Korruptionsdelikte in §§ 304 ff StGB. Wenn sich diese Sachverhalte nicht nur auf zwei unabhängige Personen beschränken, sondern die Täter in Vertretung einer anderen Person bzw eines Unternehmens handeln, wird die Rechtslage bereits komplexer. In solchen Fällen ist nämlich neben den Korruptionstatbeständen auch noch eine Strafbarkeit wegen Untreue gegenüber dem jeweiligen Machtgeber denkbar. Der OGH hat dazu kürzlich ausgesprochen, dass aktive Korruption für sich allein noch keinen Befugnismissbrauch iSd § 153 StGB bedeutet. (FN ) Diese Entscheidung wird hier zum Anlass genommen, um zu untersuchen, wie Korruption und Untreue zueinander stehen und in welchen Fällen diese beiden Tatbestände im "Doppelpack" auf den Täter zukommen können. Dabei sollen jene Kriterien aufgezeigt werden, die bei Korruptionshandlungen für die Erfüllung des § 153 StGB entscheidend sind.

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