§§ 115, 116 ArbVG
Das öArbVG kennt außer dem Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf ausnahmsweise Freistellung von der Arbeitspflicht während der Arbeitszeit keinen Entgeltfortzahlungsanspruch für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Mandatstätigkeit, womit der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit noch mehr in den Vordergrund tritt.