§ 42 Abs 4 GmbHG (§ 381 Z 1 EO), § 34 GmbHG (§ 9 Abs 1 RAO)
Neben der einstweiligen Verfügung nach § 42 Abs 4 GmbHG stehen auch einstweilige Verfügungen nach der EO zur Verfügung. Droht also einem Gesellschafter ein unwiederbringlicher Schaden, so kann dieser einen auf § 381 Z 1 oder 2 EO gestützten Sicherungsantrag stellen.