Während Besch im Zusammenhang mit der Möglichkeit eines Rücktritts von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der StA gezielt subjektive Rechte eingeräumt wurden, wird bei sonstigem Vorgehen nach dem 11. HptSt der StPO zuweilen ein Rechtsschutzdefizit beklagt, auch in Betreff des Inhalts von Diversionsangeboten. Was den hier untersuchten Rechtsschutz anlangt, erweist sich das ges Programm jedoch als stimmig.
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