§ 1 AHG (§ 30 KFG)
Das Verwaltungsverfahren über die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr hat nicht den Zweck, Dritten Auskunft über die Eigentums- und Besitzverhältnisse an Kraftfahrzeugen zu geben und den Geschäftsverkehr gegen die Gefahren eines allfälligen Erwerbs von nicht Berechtigten zu sichern.