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Typenschein und Amtshaftung

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2019/110ÖJZ 2019, 767 - 768 Heft 17 v. 26.8.2019

§ 1 AHG (§ 30 KFG)

Das Verwaltungsverfahren über die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr hat nicht den Zweck, Dritten Auskunft über die Eigentums- und Besitzverhältnisse an Kraftfahrzeugen zu geben und den Geschäftsverkehr gegen die Gefahren eines allfälligen Erwerbs von nicht Berechtigten zu sichern.

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