Der Beitrag beleuchtet die ablehnende Erklärung des Geschäftsherrn, der den infolge unwirksamer Vertretungshandlung schwebend unwirksamen Vertrag endgültig beseitigen möchte. Bei der Frage, ob die Erklärung des Geschäftsherrn Rechtsfolgen auslöst, ergeben sich Unterschiede zwischen Genehmigung und Ablehnung.
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