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Wassergebühren sind im nördlichen Burgenland Hoheitsverwaltung

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2019/79ÖJZ 2019, 545 - 548 Heft 12 v. 11.6.2019

§ 1 AHG (§ 1431 ABGB)

Wenn das Gesetz die Vorschreibung und Einhebung der Abgaben/Gebühren gegenüber dem Wasserbezieher eindeutig dem öffentlich-rechtlichen, hoheitlichen Bereich zuweist, gehört eine auf Bereicherungsrecht gestützte Klage eines Gemeindeverbands gegen den Bezieher von Wasser nicht auf den ordentlichen Rechtsweg.

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