§ 1 AHG (§ 1431 ABGB)
Wenn das Gesetz die Vorschreibung und Einhebung der Abgaben/Gebühren gegenüber dem Wasserbezieher eindeutig dem öffentlich-rechtlichen, hoheitlichen Bereich zuweist, gehört eine auf Bereicherungsrecht gestützte Klage eines Gemeindeverbands gegen den Bezieher von Wasser nicht auf den ordentlichen Rechtsweg.