Das Medieninhaltsdelikt (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG) ist eine Sonderfigur des Strafrechts. Bis heute umstritten ist die Frage, ob auch bloß versuchte Taten (§ 15 StGB) Medieninhaltsdelikte sein können. Bejaht man das, sind daran schwierige Folgefragen geknüpft, etwa nach der Zulässigkeit einer Urteilsveröffentlichung (§ 34 MedienG).
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