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Vereinbarkeit der vom OGH im Rahmen der Oppositionsklage vertretenen Kombinationstheorie mit der EuGVVO 2012? Zugleich ein Beitrag zur Frage, ob die österr Oppositionsklage unter Art 24 Nr 5 EuGVVO 2012 zu subsumieren ist

BeitragAufsatzKlaus MarkowetzÖJZ 2019/66ÖJZ 2019, 535 - 540 Heft 12 v. 11.6.2019

Ziel dieser Untersuchung ist es aufzuzeigen, ob die Kombinationstheorie, die der OGH in stRsp bei der Oppositionsklage vertritt, mit der EuGVVO 2012 vereinbar ist. Rechtliche Probleme bzw Unstimmigkeiten können dabei insofern entstehen, als durch die Kombinationstheorie rechtskräftig festgestellt wird, dass der vollsteckbare, materielle Anspruch aufgehoben oder gehemmt ist. Solange die Sachverhalte rein innerstaatlich gelagert sind, sind die Konsequenzen der rechtskräftigen Feststellung der Aufhebung bzw Hemmung des Anspruchs überschaubar. Anders stellt sich die Situation dar, wenn es sich um grenzüberschreitende Sachverhalte handelt. Zu denken ist hier va an die in der Praxis besonders bedeutsamen EU-Sachverhalte. Im zweiten Punkt des Beitrags wird erörtert, ob die Oppositionsklage unter Art 24 Nr 5 EuGVVO 2012 zu subsumieren ist.

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