Ist die Berechnungsgrundlage für den strafbestimmenden Wertbetrag bei gebotener Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe - nach Beurteilung des OGH - für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der UAnfechtung relevanten UAdressaten unzweifelhaft erkennbar, liegt Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall iVm Z 5 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO nicht vor.
13 Os 140/18i